UVC-Richtlinie: Mehr Klarheit bei mobilen UVC-Entkeimungsgeräten

Ralf Lang
15 Februar 2021

Drei führende deutsche UVC-Hersteller haben eine Richtlinie für Entkeimungsgeräte im Alleingang entwickelt. Sie verspricht mehr Sicherheit vor dem Corona-Virus in der Gastronomie sowie beim Arbeiten, Lernen und Shoppen.

GastroSpiegel, 12.02.2021 – Die drei Unternehmen Virobuster International, Orca und Bäro zählen sich zu den Branchen-Spezialisten für die Entkeimung in Industrie- und Lebensmittelbetrieben. In einer Arbeitsgemeinschaft haben sie den Viren in Aerosolen durch einheitliche Mindestanforderungen nun den Kampf angesagt. Im Gegensatz zu Filteranlagen, die ausschließlich Partikel festhalten, inaktiviert kurzwelliges, ultraviolettes Licht auch pandemische Erreger wie SARS-CoV-2. Kernstück dieser UVC-Geräte ist UV-Licht mit einer Wellenlänge von 254 Nanometer (nm).

Für Gastronomen, Einzelhändler, Frisöre, Praxisbetreiber und viele andere Selbstständige verbessert sich damit die Möglichkeit, eine virus-arme Arbeitsumgebung zu schaffen – trotz andauernder Corona-Pandemie. Die erste Gestaltungsrichtlinie für mobile UVC-Entkeimungsgeräte soll vor allem Ordnungs- und Gesundheitsämtern aber auch der Politik Handlungssicherheit geben. In vielen Ländern wie in den USA, Kanada, Südkorea, Japan und China konnte nach Angaben der Unternehmen insbesondere durch die Nutzung von UVC der öffentliche Raum wieder unter Kontrolle gebracht werden. Der richtige Einsatz dieser effektiven und effizienten Technik könnte auch in Deutschland ein wichtiger Baustein in Richtung Normalität sein.

Viele Geräte sind bereits im Markt, doch leisten sie laut den drei Herstellern nicht immer, was sie versprechen oder Anwender von ihnen erwarten. Mit der erste Richtlinie soll es nun einen Mindeststandard für mobile Luftentkeimungsgeräte zur Eliminierung von SARS-CoV-2-Viren und anderen gefährlichen Infektionsquellen in geschlossenen Räumen geben, dem diese Geräte, die auf UVC-Basis arbeiten, entsprechen sollten.

Erfolgreich eingesetzt wird die UVC-Entkeimungstechnik in der Industrie bereits seit vielen Jahren. Doch bis heute gab es weder Standard oder Norm noch Richtlinie für die technischen Mindesteigenschaften. Mit der Richtlinie gibt es jetzt auch eine mögliche Basis für zukünftige Standards von Organisationen wie DIN, DKE, IEC, VDI, VDMA und ZVEI. Geräte, die der neuen Richtlinie entsprechen, entkeimen Luft mit hohem Volumenstrom um mindestens 99 Prozent der Viren und Bakterien.

Das Umweltbundesamt und das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW haben zwischenzeitlich mit der Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO § 4b / Fassung vom 25.1.2021) den Weg für mobile Luftreiniger geebnet.

Die drei Branchen-Spezialisten aus dem Rheinland haben sich mit dem Berater und Initiator Goconsult zur Arbeitsgemeinschaft Luft-UV (AG LUV) zusammengeschlossen. Anwender sollen damit vor Fehlinvestitionen geschützt werden. Die Richtlinie mit den Mindestanforderungen definiert eindeutig, welche Geräte wirklich Viren und Bakterien zu mindestens 99 Prozent je Durchlauf eliminieren und welche nicht. Die AG LUV weist darauf hin, dass seit Beginn der Pandemie Anfang 2020 die Produzentenzahl von UVC-Geräten um 400 Prozent gestiegen sei. Besonders vermeintlich preiswerte Geräte erfüllen nach Meinung der AG-Mitglieder ihren Zweck nicht. Auch die Anbieterzahl sei erschreckend in die Höhe geschnellt. Es müsse detailliert ersichtlich sein, welche Keime mit welcher Wirksamkeit bekämpft werden könnten. Die fachgerechte Umsetzung sei bei vielen aktuellen Geräteangeboten nicht eindeutig erkennbar.

Die Richtlinie UVC 100 regelt nun konkret die Mindestdosis an UVC-Strahlung und damit die Mindestwirksamkeit gegen Keime, die Energieeffizienz und Betriebssicherheit. Auch legt sie Prüfkriterien und -verfahren fest. „Somit gibt diese erste Richtlinie UVC-Geräte-Anwendern doppelte Sicherheit – Leistungsgarantie und Schutz vor Fehlinvestition“, teilen die Mitglieder der AG LUV mit.

Im Rahmen der Erarbeitung der Richtlinie wurde auch ein UVC-Siegel entworfen. Dieses Siegel soll vergeben werden, wenn Geräte mindestens die geforderten Kriterien erfüllen. Das Siegel ergänzt das CE Zeichen, das keine Aussage über die Wirkung eines Gerätes macht.

Die komplette Richtlinie wird auf Anforderung gerne von der Arbeitsgemeinschaft zur Verfügung gestellt. Sie kann über die Internetseite der AG LUV bezogen werden. Die Internetseite www.ag-luv.de wird in den nächsten Tagen freigeschaltet.

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